Unfallversicherung
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Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden.
Diese Definition enthält die fünf Merkmale des Unfallbegriffes:
· plötzlich
· von außen
· unfreiwillig
· Gesundheitsschädigung
· Ereignis
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Unfall im Sinne der AUB vor.
Als Unfall gilt auch, wenn Sie sich durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenken oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerren oder zerreißen.
Hinweis:
Beachten Sie, dass Bandscheiben- und Meniskusschäden, die auf Verschleiß beruhen, nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Bandscheibe und Meniskus sind weder als Muskel noch als Sehne, Band oder Kapsel anzusehen..
Nutzen Sie unseren kostenlosen Tarifrechner zur Berechnung Ihrer Unfallversicherung:
Wussten Sie schon...
Wenn bei Ihnen nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die im Vertrag vereinbarte Übergangsleistung erbracht (§ 7 II AUB).
Einige Versicherungen bieten eine erweiterte Übergangsleistung an.
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